Die Werbebeschränkungen sind nicht einheitlich geregelt. Vielmehr können sie je nach Berufsgruppe unterschiedlich sein. Außerdem weichen die Berufsordnungen derselben Berufsgruppe in den einzelnen Bundesländern voneinander ab. Zusätzlich ist stets das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) zu berücksichtigen.
Vor allem irreführende oder belästigende Werbung ist danach verboten.
Auch wenn Direkt- beziehungsweise Dialogmarketing berufsrechtlich zulässig
ist, muss es die Voraussetzungen der §§ 3, 7 UWG erfüllen. So sind Mailings per
E-Mail, Fax oder Anrufmaschine ohne vorherige Einwilligung des Adressaten unzulässig, es sei denn
- der Werbetreibende hat die Adresse im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung vom Kunden erhalten,
- er verwendet die Adresse nur zur Direktwerbung für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen,
- der Kunde hat der Verwendung seiner Adresse nicht widersprochen und
- der Werbetreibende hat den Kunden bei Erhebung der Adresse und bei jeder Verwendung klar und deutlich darauf hingewiesen, dass er der Verwendung jederzeit widersprechen kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen.
Kaltanrufe sind unzulässig
Sogenannte Kaltanrufe bei Verbrauchern sind ohne deren Einwilligung wie bisher immer unzulässig. Gewerbliche Adressaten darf man zu Werbezwecken aber anrufen, wenn auch nur eine mutmaßliche Einwilligung vorliegt. Das ist beim sachlichen Interesse des Angerufenen grundsätzlich der Fall.
Bei Werbung per Post verhält es sich wie bei den Kaltanrufen. Ein Beispiel aus der Rechtsprechung: Liegt eine tatsächliche Einwilligung des Verbrauchers oder eine mutmaßliche des gewerblichen Adressaten vor, darf ein Anwalt Werbung trotzdem nicht auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall ausrichten oder Preise angeben.
Verbote gelten indirekt auch für PR- und Werbeagenturen
Ein Anwalt kann aber etwa über aktuelle Rechtsentwicklungen informieren. Bei Architekten liegt es etwas anders. Hier ist die Rechtsprechung strenger: Sie müssen sich auf ihre individuelle Selbstdarstellung beschränken und dürfen ihre Drucksachen keinesfalls durch Dritte finanzieren lassen.
Eine wettbewerbsrechtliche Verantwortung kann übrigens auch diejenigen treffen, die Werbung für Freiberufler herstellen oder publizieren. PR- und Werbeagenturen haften in den Fällen unzulässiger Werbung regelmäßig deswegen, weil Sie den Wettbewerb des Berufsträgers fördern.




