Ärzte:
- Berufsordnung der Landesärztekammern
Muster-Berufsordnung aller Ärztekammern der Bundesländer. § 27 regelt die berufliche Kommunikation und erlaubte Information.
- Heilmittelwerbegesetz
Dieses Gesetz regelt bundesweit die Werbung für Arzneimittel und Medizinprodukte. Für Ärzte ist besonders § 10 wichtig.
- Informationsblatt des Instituts für Freie Berufe
Das Institut für Freie Berufe, Nürnberg, gibt in seiner Broschüre einen Überblick über für Ärzte zulässige und unzulässige Werbeformen.
Apotheker:
- Übersicht über die Landesapothekerkammern
Die Berufsordnungen mit den Werberegelungen finden Sie von dort aus auf den Websites der einzelnen Landeskammern.
- Heilmittelwerbegesetz
Gerade auch für Apotheker ist dieses Bundesgesetz besonders wichtig.
- Informationsblatt des Instituts für Freie Berufe
Hier finden Apotheker Antworten auf Fragen rund um die Werbemöglichkeiten und -verbote in ihrem Berufsstand.
Architekten:
- Informationsblatt des Instituts für Freie Berufe
Auch Architekten bietet das Institut für Freie Berufe mit dieser Broschüre eine gute Zusammenfassung aller Regelungen rund um die berufliche Werbung.
Ingenieure:
- Musteringenieurkammergesetz
Das Mustergesetz für alle Ingenieurkammergesetze der Bundesländer regelt unter
§ 26 Abs. 1 Nr. 3 die zulässige Werbung freiberuflicher Ingenieure.
Rechtsanwälte:
- Berufsordnung der Rechtsanwaltskammern
Gemeinsame Berufsordnung der Rechtsanwaltskammern in der Bundesrepublik.
§ 6 regelt die Werbung von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten.
- Bundesrechtsanwaltsordnung
§ 43 b bezieht sich auf die Werbung innerhalb der allgemeinen Berufspflichten.
- Informationsblatt des Instituts für Freie Berufe
Natürlich gibt es das übersichtliche Informationsblatt des Nürnberger Instituts auch für die freien Berufe im Rechtswesen.
Steuerberater:
- §§ 10 ff. Berufsordnung der Bundessteuerberaterkammer
Abschnitt 4 (§§ 10–21) der Verordnung regelt ausführlich die Werbeformen und -möglichkeiten für Steuerberater.
- Informationsblatt des Instituts für Freie Berufe
Auch Steuerberater finden in der Broschüre alle wichtigen Informationen über Werbung in ihrem Berufsstand.
Wirtschaftsprüfer:
- § 52 Wirtschaftsprüferordnung
Die Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer erklärt in § 52 Werbung generell für zulässig, solange sie nicht unlauter ist.
- Hinweise der Wirtschaftsprüferkammer
Die Berufskammer der deutschen Wirtschaftsprüfer gibt auf dieser Seite einen kurzen Überblick über Werbemöglichkeiten in der Praxis.





